1. Allgemeines:
                1.1
                Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
                Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden
                abgeschlossenen Vertrages, soweit der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.
                Sie gelten – ohne dass es eines nochmaligen ausdrücklichen Hinweises auf die Anwendung dieser Allgemeinen
                Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf – auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den
                Kunden.
                Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall
                nicht gesondert widersprechen. Sie und andere abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur dann, wenn
                ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel.
                Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält
                oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
                
                
2. Angebote, Bestellungen:
                2.1
                Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
                2.2
                Bestellungen, gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an uns oder unsere Vertreter erteilt
                worden sind, sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Erfolgt ohne Bestätigung sofort die
                Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
                Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung (einschließlich Telefax
                oder Email).
                
                2.3
                Für den Fall der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr.1
                bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung
                auf elektronischem Wege zu bestätigen.
                2.4
                Sofern dies vom Kunden gewünscht und ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, kann bei größeren Bestellmengen
                die Ware ab einem vereinbarten Zeitpunkt lagervorrätig gehalten und aus diesem Bestand Teilmengen auf Abruf
                kurzfristig geliefert und in Rechnung gestellt werden.
                Im Falle nicht rechtzeitigen Abrufs sind wir berechtigt, die noch auf Lager befindlichen nicht abgerufenen
                Kontraktmengen auch ohne gesonderten Abruf zum Versand vorzusehen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist
                hierüber so früh als möglich zu informieren.
                
                
3. Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsleistungen:
                3.1
                Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
                fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahlbar.
                Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto. Etwaige
                Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere auch für Kosten, die bei Exportgeschäften
                aufgrund Auslandsüberweisung anfallen.
                3.2
                Bei Zahlungsverzug ist die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen
                (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadens, insbesondere höherer Zinsen,
                Kursverlusten; etc. bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein
                oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
                3.3
                Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführung von Lieferungen kann von einer Sicherheitsleistung
                oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
                3.4
                Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich (insb. Stellung eines
                Insolvenzantrags, Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung mangels Masse, Antrag auf Abgabe der
                eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung, etc.), sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb einer
                angemessenen Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung
                bzw. Stellung der Sicherheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten. Nach Fristablauf sind wir
                berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bis dahin die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde.
                Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ist auch auszugehen, wenn der Kunde mit zwei
                Zahlungen oder mit einer Zahlung in erheblicher Höhe in Verzug ist.
                3.5
                Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
                Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
                beruht.
                3.6
                Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Ihre Annahme erfolgt stets nur
                erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel
                werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
                3.7
                Hat der Kunde seine Forderungen gegen uns ohne unsere Einwilligung an einen Dritten abgetreten, können
                wir auch dann an den Kunden mit befreiender Wirkung leisten, wenn wir von der Abtretung Kenntnis hatten
                (§ 354a HGB).
                
4. Lieferung und Versand:
                4.1
                Liefertermine oder Lieferfristen, sind stets schriftlich anzugeben. Sie sind nur mit ausdrücklicher
                schriftlicher Bestätigung bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns
                ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
                4.2
                Wird durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter
                Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen
                (Streik und Aussperrung) in unserem Werk, bei unseren Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen die
                Herstellung, Beschaffung oder Lieferung behindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferfrist in
                angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder
                unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
                Verzögert sich infolge der oben genannten Umstände die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht
                Wochen, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt.
                Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei
                fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter
                Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
                4.3
                Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des
                Empfängers ab Werk bzw. Auslieferungslager. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
                4.4
                Maßgebend für die Berechnung der Ware ist das bei Versand von uns festgestellte Gewicht bzw. Volumen.
                Gewichts- /Volumenverluste während der Beförderung der Ware gehen zu Lasten des Kunden.
                
5. Preise:
                Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Februar 2010)
                5.1
                Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz
                gesondert berechnet.
                5.2
                Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegen sollte,
                sind wir berechtigt, den Lieferpreis zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Lieferung auch den anderen
                Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss
                und Lieferung von uns zu vertreten ist.
                5.3
                Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart netto/kg, Lieferung erfolgt basierend auf
                den Incoterms 2010. Werden Lieferungen in anderen als den im Angebot genannten Gebinden gewünscht, erhöht
                sich der Preis um den bei Rechnungsstellung gültigen Sondergebindezuschlag.
                5.4
                Wir behalten uns das Recht vor, die Preise in angemessenem Umfang zu ändern, wenn und soweit sich nach
                Vertragsabschluss aufgrund von Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen (z.B. Tarifabschlüsse,
                Materialpreissteigerungen etc.) Kostenerhöhungen ergeben, die nicht unserer Kontrolle unterliegen.
                
6. Eigentumsvorbehalt:
                6.1
                Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung,
                einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor,
                soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die gekaufte Ware befindet, zulässig ist.
                6.2
                Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der
                Liefergegenstand jeweils befindet oder in das er vor vollständiger Bezahlung verbracht wird, nicht oder
                nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintragung in behördlichen oder gerichtlichen Registern,
                Schriftform der Vereinbarung, etc.) anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss
                darauf hinzuweisen.
                Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu und gestattet
                es uns, andere Rechte, die dem Sicherungszweck in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dienen, vorzubehalten,
                so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen.Der Kunde verpflichtet sich, bei der
                Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften, etc.) mitzuwirken.
                6.3
                Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich in unserem Auftrage derart, dass wir als
                Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den
                Erzeugnissen Eigentum behalten. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung unsererseits ist hiermit nicht
                verbunden.
                Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden gelten
                die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis
                der Fakturenwerte der Vorbehaltsware zum Gesamtwert erlangen. Die Kaufpreisforderung an der neuen Sache
                steht uns anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.
                Gleiches gilt entsprechend im Falle der Vermischung mit im Eigentum Dritter stehenden Sachen hinsichtlich
                des Vergütungsanspruchs des Kunden.
                6.4
                Der Kunde ist befugt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern.
                Für diesen Fall werden bereits jetzt die für den Kunden entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages
                einschließlich etwaiger Neben- und Sicherungsrechte zur Sicherheit an uns abgetreten. Wir nehmen diese
                Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Kunden, an die er die Ware weiterveräußert
                hat, namentlich zu benennen.
                Die Befugnis zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr kann von uns im Falle einer nachhaltigen
                Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (vgl. oben Ziff. 3.4), widerrufen werden. Sie endet mit Zugang des Widerrufs.
                6.5
                Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns und verpflichtet sich, diese gegen Feuer, Diebstahl sowie
                Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten
                Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe unserer Forderungen
                an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die
                Forderung unmittelbar einzuziehen, falls der Kunde seinen Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen
                Verträgen nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet.
                6.6
                Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung sofort fällig
                und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen
                Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
                6.7
                Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen
                ordnungsgemäß erfüllt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug
                des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. Für diesen Fall sind
                wir berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der
                Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderung mit
                Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns
                alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung
                dieser Auskünfte zu gestatten.
                6.8
                Soweit der Wert unserer Sicherheiten unsere ausstehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir
                sie auf Verlangen freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen.
                Eine etwaige Rücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei
                denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
                6.9
                Der Kunde ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu ähnlichen Verfügungen in Ansehung der
                Vorbehaltsware nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt. Bei Pfändungen oder
                sonstigen Maßnahmen Dritter hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und notfalls geeignete
                Sofortmaßnahmen zu ergreifen.
                
7. Gewährleistung, Mängelanzeige
                7.1
                Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, bestimmt sich die Gewährleistung für mangelhafte
                Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Schäden
                infolge unsachgemäßer Behandlung, Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen.
                7.2
                Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten
                unverzüglich im Hinblick auf Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen (soweit zumutbar
                durch Probeverarbeitung). Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge
                hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
                Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder
                ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem
                der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar
                war, zugegangen ist. Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht erkennbar war, liegt beim Kunden. Auf unser
                Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge
                vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil
                der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
                Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen.
                7.3
                Für die gelieferte Ware sind die Rückhaltemuster der jeweiligen Charge maßgebend.
                7.4
                Eine etwaige anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche gilt nur als unverbindlicher
                Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden insbesondere nicht davon,
                die Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen. Weitere Anwendung,
                Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher
                ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
                7.5
                Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen
                oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt
                das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht
                in unser Eigentum über.
                Kommen wir einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach,
                so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung
                der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie unter den in § 8 genannten Voraussetzungen Anspruch auf
                Schadensersatz.
                Gleiches gilt im Falle zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder
                dann, wenn die Nacherfüllung für uns unzumutbar ist.
                Rücktritt und Minderung können im Falle eines nur unerheblichen Mangels nicht geltend gemacht werden.
                Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
                Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
                weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
                verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
                7.6
                Der Kunde hat keine Rückgriffsansprüche gegen uns aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der
                Kunde mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen
                (insbesondere Vertragsstrafenabreden, Garantieversprechen, etc.) getroffen hat. Die gilt nicht, sofern
                und soweit wir den über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ausdrücklich
                und schriftlich zugestimmt haben.
                7.7
                Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt
                der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend
                (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern
                usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme im Innenverhältnis im
                Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind.
                Die gleiche Freistellungspflicht gilt für Schäden Dritter, die – gleich auf welche Weise – auf Versäumnisse
                bei der Lieferung in unserem Herrschafts- und Organisationsbereich gestützt werden, es sei denn, unsere
                Haftung beruhte auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz oder
                grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten.
                Soweit Schadensersatzansprüche Dritter – gleich auf welche Weise – auf eine lediglich leicht fahrlässige
                Verletzung einer Kardinalpflicht gestützt werden und den vorhersehbaren Schaden übersteigen, trifft den
                Kunden die vorstehende Freistellungspflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages.
                7.8
                Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Zwingende gesetzliche
                Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
                
8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
                8.1
                Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit,
                Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
                Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden
                ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
                8.2
                Wir haften nicht auf Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen
                Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung
                vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
                Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-,
                Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen
                sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor
                erheblichen Schäden bezwecken.
                8.3
                Soweit wir gemäß 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt,
                die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir
                bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden,
                die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden
                bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
                8.4
                Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus
                resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,-- je Schadensfall beschränkt,
                auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
                8.5
                Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer
                Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
                8.6
                Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht
                zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
                und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
                8.7
                Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für
                garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
                oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
                
9. Unterlagen und Geheimhaltung:
                9.1
                Muster, Proben, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen, die
                dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassen und von ihm nicht gesondert vergütet werden, sind
                uns auf Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) herauszugeben. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen
                gewerblichen Schutzrechte an solchen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne
                unsere schriftliche Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten
                zugänglich gemacht werden.
                Sofern diese Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein
                Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen
                und Unterlagen ist ausgeschlossen.
                9.2
                Von uns gestellte Beförderungsmittel, Behältnisse oder Umschließungen dürfen nur zum Transport und zur
                Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Ware benutzt werden. Etwaige zurückgebliebene Warenreste
                werden nicht vergütet. Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
                
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
                10.1
                Erfüllungsort für die Lieferung ist Berlin/Deutschland.
                10.2
                Der Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit
                gesetzlich zulässig – Berlin. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, vor dem Gericht am Sitz des Kunden zu klagen.
                10.3
                Maßgebliches Recht für die gesamte Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
                Deutschland unter Ausschluss des IPR und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Soweit
                in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die von der Internationalen Handelskammer
                herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils letzten Fassung.
                10.4
                Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur
                Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
                nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen
                vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
                
11. Geheimhaltung:
                Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich
                werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als
                Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht
                zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.
                
12. Salvatorische Klausel:
                Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.